E. In der Antwort vom 22. April 2014 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers u.a. was folgt aus: Da der Erlass der Verfügung vom 07. April 2014 einem faktischen Obsiegen hinsichtlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 03. April 2014 gleichkommt, halten wir lediglich an den Anträgen 4 und 6 (recte: 5) fest, insoweit sie sich mit der Kostenpflicht, wie auch den Kosten- und Entschädigungsfolgen befassten. Hinsichtlich des Eintrags in das automatisierte Administrativmassnahmenregister gilt Antrag 4 als zurückgezogen.