2. In Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) vom 19. Dezember 1958 und Art. 45 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 wird Ihnen der ausländische Führerausweis aberkannt. Das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F ist Ihnen während der Dauer der Aberkennung untersagt. Diese Massnahme gilt auch für einen allfälligen internationalen Führerausweis.