Subeventualiter sei ein Eintrag im Führerausweis vorzunehmen, wonach der Beschwerdeführer für die Dauer der Aberkennung in der Schweiz nicht berechtigt sei, ein Motorfahrzeug aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F zu führen. 4. Es sei, die aus der Verfügung vom 7. März 2014 ersichtliche Kostenpflicht aufzuheben, sowie auf den Eintrag in das automatisierte Administrativmassnahmenregister zu verzichten. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.