Es sei auf die Hinterlegung des Führerausweises zu verzichten. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ein Dokument auszuhändigen oder eine andere geeignete Massnahme anzuordnen, aus welcher entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer für die Dauer der Aberkennung des Führerausweises in der Schweiz nicht berechtigt sei, ein Motorfahrzeug aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F zu führen.