A. Mit Verfügung vom 7. März 2014 hat das Verkehrsamt Schwyz gegenüber A.________ (geb. am ________ 1985, österreichischer Staatsangehöriger, mit Wochenaufenthalterstatus in C.________ und gesetzlichem Wohnsitz in D.________, Österreich) in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG den ausländischen Führerausweis aberkannt und ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien während der Dauer der Aberkennung untersagt (Dispositiv-Ziffer 1). In Dispositiv-Ziffer 2 wurde die Dauer der Aberkennung auf 3 Monate festgelegt. Dispositiv-Ziffer 3 lautet wie folgt: