{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-61_2014-04-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bb51995251f27e617dd363400747cd55"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-61_2014-04-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_61_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f270984aec011f9fdbdcf5905db89009d6f4a7b8627b093dac93550c36e29bf6c8a431895c1665d6ed0187868450ba6c77d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f270984aec011f9fdbdcf5905db89009d6f4a7b8627b093dac93550c36e29bf6c8a431895c1665d6ed0187868450ba6c77d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_61", "Checksum": "2e67bd56951b461ffa064412366a4b2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Wird die angefochtene Verfügung durch die verfügende vorinstanzliche\nBehörde widerrufen, so schreibt der verfahrensleitende Richter gemäss § 28 lit. c\nVerwaltungsrechtspflegegesetz (VRP, SRSZ 234.110) das Verfahren als\ngegenstandslos ab. Dementsprechend ist in Anbetracht der neuen Verfügung\n\n3\nvom\n7. April 2014, welche die angefochtene Verfügung vom 7. März 2014 ersetzt hat,\nsowie in Anbetracht der Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers\nvom 22. April 2014 zu verfahren.\n\n2. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so liegt der Entscheid über die\nKostenfolge im Ermessen des Gerichts (§ 72 Abs. 4 VRP). Von der Erhebung\neiner Gerichtsgebühr wird vorliegend unter Hinweis auf § 25 Ziffer 32 der\nGebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz\n(SRSZ 173.111) abgesehen.\n\n3.1 Im Rechtsmittelverfahren hat die unterliegende der obsiegenden Partei\neinem dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die\nBehörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP).\n\n3.2.1 Eine Parteientschädigung ist bei Abschreibung zufolge\nGegenstandslosigkeit gemäss konstanter Praxis grundsätzlich dann\nzuzusprechen, wenn die vor-instanzliche Behörde die angefochtene Verfügung\nwiderruft und pendente lite so abändert, dass die abgeänderte Verfügung einem\nvollständigen Obsiegen gleichkommt (VGE III 2013 157 vom 18.2.2014 Erw.\n2.2.2, mit Verweis auf EGV-SZ 1982 Nr. 4, Erw. 3, S. 9; VGE 394/97 vom\n3.12.1997 mit weiteren Zitaten;\nVGE III 2006 1076 vom 19.4.2007 Erw. 2).\n\n3.2.2 Der Verfügungswiderruf kommt vorliegend keinem vollständigen Obsiegen\ndes Beschwerdeführers gleich. Der Beschwerdeführer erreicht mit seiner\nBeschwerde, dass er seinen ausländischen Führerausweis nicht beim\nPolizeiposten C.________ bzw. der Vorinstanz abzugeben hat (vgl. Dispositiv-\nZiffer 3 der ursprünglichen Verfügung vom 7.3.2014). Soweit der\nBeschwerdeführer zusätzlich beantragt hatte, dass auf die Aberkennung seines\nausländischen Ausweises ganz zu verzichten sei bzw. die Dauer der\nAberkennung auf einen Monat zu reduzieren sei, ist diesem Begehren von der\nVorinstanz in der neuen Verfügung vom 7. April 2014 nicht stattgegeben worden,\nindes hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2014 darauf\nverzichtet, diese Begehren vor Verwaltungsgericht weiterzuverfolgen.\n\nSodann werden in der neuen Verfügung vom 7. April 2014 ebenfalls\nVerfahrenskosten von Fr. 250.-- erhoben, welche gemäss der Beilage zur\nEingabe vom\n22. April 2014 offenbar vom Beschwerdeführer bereits beglichen worden sind\n\n4\nund im Übrigen im Lichte der oben angeführten Gebührenordnung (SRSZ\n173.111, § 23, Ziff. 13) nicht zu beanstanden sind.\n\nDes Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer\nmit Schreiben vom 11. Februar 2014 das rechtliche Gehör zur drohenden\nMassnahme eingeräumt hatte (vgl. Bf-act. 8). In der Folge betonte der\nBeschwerdeführer anlässlich eines Telefongesprächs vom 19. Februar 2014 mit\nder zuständigen Person der Vorinstanz seine berufliche Stellung als E.________\n(Berufsbezeichnung) im Aussendienst (mit beruflicher Angewiesenheit auf den\nFührerausweis) und ersuchte um einen Aufschub bis zum 1. Mai 2014 (vgl. Bfact. 9 = tel. Aktennotiz). Nachdem indessen im vorinstanzlichen Schreiben vom\n11. Februar 2014 die Abgabe des ausländischen Führerausweises, wie sie\nursprünglich in der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2014 in Dispositiv-\nZiffer 3 enthalten war, nicht thematisiert wurde und der Beschwerdeführer\ngestützt auf das Schreiben vom 11. Februar 2014 mit einer solchen Abgabe\nseines österreichischen Führerausweises (und darin eingeschlossen mit einem\nbefristeten Lenkverbot in seinem Wohnsitzstaat Österreich) nicht rechnen\nmusste, rechtfertigt es sich zusammenfassend und um allen Eventualitäten\ngerecht zu werden, dass dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine\nreduzierte Parteientschädigung zugesprochen wird. Diese reduzierte\nEntschädigung wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), der für das Honorar im Verfahren\nvor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien\nund in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 300.-- (inkl. MwSt und\nBarauslagen) festgelegt.\n\n5\nDemnach erkennt der Einzelrichter:\n\n1. Das Beschwerdeverfahren wird im Sinne der Erwägungen als gegenstandslos am Protokoll abgeschrieben.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer\neinbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird dem Rechtsvertreter aus\nder Gerichtskasse zurückerstattet.\n\n3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren\neine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und\nMehrwertsteuer) auszurichten.\n\n"}