{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-61_2014-04-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bb51995251f27e617dd363400747cd55"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-61_2014-04-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_61_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f270984aec011f9fdbdcf5905db89009d6f4a7b8627b093dac93550c36e29bf6c8a431895c1665d6ed0187868450ba6c77d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f270984aec011f9fdbdcf5905db89009d6f4a7b8627b093dac93550c36e29bf6c8a431895c1665d6ed0187868450ba6c77d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_61", "Checksum": "2e67bd56951b461ffa064412366a4b2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 25.04.2014 III 2014 61\nRegeste:\nStrassenverkehrsrecht (Aberkennung des ausländischen Führerausweises) | Strassenverkehrsrecht\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nEinzelrichter\n\nIII 2014 61\n\nEntscheid vom 25. April 2014\n\nParteien A.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,\n\ngegen\n\nVerkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Strassenverkehrsrecht (Aberkennung des ausländischen\nFührerausweises)\nSachverhalt:\n\nA. Mit Verfügung vom 7. März 2014 hat das Verkehrsamt Schwyz gegenüber\nA.________ (geb. am ________ 1985, österreichischer Staatsangehöriger, mit\nWochenaufenthalterstatus in C.________ und gesetzlichem Wohnsitz in\nD.________, Österreich) in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a\nSVG den ausländischen Führerausweis aberkannt und ihm das Führen von\nMotorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien während der Dauer der\nAberkennung untersagt (Dispositiv-Ziffer 1). In Dispositiv-Ziffer 2 wurde die Dauer\nder Aberkennung auf 3 Monate festgelegt. Dispositiv-Ziffer 3 lautet wie folgt:\nDer ausländische Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise sind\nbis spätestens 1. Mai 2014 beim Polizeiposten Goldau oder beim Verkehrsamt\nabzugeben. (…)\n\nIn Dispositiv-Ziffer 4 wurden die Verfahrenskosten auf Fr. 250.-- festgelegt und\ndem Verfügungsadressaten auferlegt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass\nA.________ am 26. Juni 2013 auf der Autobahn A13 bei Sennwald einen\nPersonenwagen mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h (nach Abzug der\nToleranz) gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h\num 40 km/h überschritten habe.\n\nB. Gegen diese am 14. März 2014 eingegangene Verfügung liess A.________\nrechtzeitig am 3. April 2014 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit\nden folgenden Rechtsbegehren:\n1. Es sei die Verfügung vom 07. März 2014 aufzuheben.\n2. Es sei auf die Aberkennung des Führerausweises zu verzichten, evtl. sei die\nAberkennung auf einen Monat zu reduzieren.\n3. Es sei auf die Hinterlegung des Führerausweises zu verzichten. Eventualiter\nsei dem Beschwerdeführer ein Dokument auszuhändigen oder eine andere\ngeeignete Massnahme anzuordnen, aus welcher entnommen werden kann,\ndass der Beschwerdeführer für die Dauer der Aberkennung des\nFührerausweises in der Schweiz nicht berechtigt sei, ein Motorfahrzeug aller\nKategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F zu führen.\nSubeventualiter sei ein Eintrag im Führerausweis vorzunehmen, wonach der\nBeschwerdeführer für die Dauer der Aberkennung in der Schweiz nicht\nberechtigt sei, ein Motorfahrzeug aller Kategorien und Unterkategorien sowie\nder Spezialkategorie F zu führen.\n4. Es sei, die aus der Verfügung vom 7. März 2014 ersichtliche Kostenpflicht\naufzuheben, sowie auf den Eintrag in das automatisierte\nAdministrativmassnahmenregister zu verzichten.\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\n2\nC. Nachdem dem Verkehrsamt mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. April\n2014 Frist angesetzt worden war, um eine Vernehmlassung einzureichen, hat\ndas Verkehrsamt am 7. April 2014 die angefochtene Verfügung vom 7. März\n2014 durch eine Verfügung mit folgendem Dispositiv ersetzt:\n1. Die Verfügung vom 7. März 2014 betreffend Aberkennung des ausländischen\nFührerausweises wird aufgehoben.\n\n2. In Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes\nüber den Strassenverkehr (SVG) vom 19. Dezember 1958 und Art. 45 der\nVerordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum\nStrassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 wird Ihnen der ausländische\nFührerausweis aberkannt. Das Führen von Motorfahrzeugen aller\nKategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F ist Ihnen\nwährend der Dauer der Aberkennung untersagt. Diese Massnahme gilt\nauch für einen allfälligen internationalen Führerausweis.\n\n3. Dauer der Aberkennung: 3 Monate (gesetzliche Mindestaberkennungsdauer),\ngerechnet ab 1. Mai 2014.\n\n4. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 250.-- und sind innert 30 Tagen zu\nbezahlen. (…)\n\nD. Nach Kenntnisnahme dieser neuen Verfügung vom 7. April 2014 hat der\nverfahrensleitende Richter mit gerichtlichem Schreiben vom 8. April 2014\nnachgefragt, inwiefern an der Beurteilung der in der Beschwerdeschrift gestellten\nRechtsbegehren festgehalten werde.\n\nE. In der Antwort vom 22. April 2014 führte der Rechtsvertreter des\nBeschwerdeführers u.a. was folgt aus:\nDa der Erlass der Verfügung vom 07. April 2014 einem faktischen Obsiegen\nhinsichtlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 03. April 2014 gleichkommt,\nhalten wir lediglich an den Anträgen 4 und 6 (recte: 5) fest, insoweit sie sich mit der\nKostenpflicht, wie auch den Kosten- und Entschädigungsfolgen befassten.\nHinsichtlich des Eintrags in das automatisierte Administrativmassnahmenregister\ngilt Antrag 4 als zurückgezogen.\nDa eine faktische Anerkennung der Beschwerde seitens des\nStrassenverkehrsamts vorliegt, seien die Kostenfolgen zu lasten der\nBeschwerdegegnerin zu verlegen.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n"}