3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - den Beschwerdeführer im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren (R) - den Bezirksrat Küssnacht (R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - und das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) (z.K.). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: