10. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr inkl. Kanzleikosten und Barauslagen) in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (§ 72 Abs. 2 VRP). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 74 Abs. 2 VPR). 16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser hat am 10. Januar 2014 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe einbezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.