Anzumerken ist, dass die 30-tägige Frist gemäss der Dispositiv-Ziff. 2 des Bezirksratsbeschlusses Küssnacht Nr. 222 aus vollstreckungsrechtlichen Gründen und mangels Entzuges der aufschiebenden Wirkung nicht durch den Erhalt des Entscheides sondern erst durch den Eintritt der Rechtskraft ausgelöst wird (vgl. § 76 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6. Juni 1974). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Mieter des fraglichen Büroraumes gegen den regierungsrätlichen Beschwerdeentscheid keine Beschwerde erhob und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen das Nutzungsverbot als Wohnraum nicht remonstrierte (siehe Ingress lit. F. hiervor)