Entscheidend ist das verfügte Nutzungsverbot. Auch wenn eine Meldung des Mieters beim Einwohneramt ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass der Beschwerdeführer dem Nutzungsverbot des Büroraums als Wohnraum nachkommt, sind allfällige Verletzungen von Vorschriften des Einwohnermeldewesens nicht im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens zu sanktionieren.