Dabei ist davon auszugehen, dass die vorerwähnte Dispositiv-Ziff. 1, 2. Satzteil des RRB Nr. 1113/2013 die Dispositiv-Ziff. 2 des Bezirksratsbeschlusses Küssnacht Nr. 222 insoweit ersetzt, als damit im Zusammenhang mit der Wiederherstellungsmassnahme und der Vollstreckungsanordnung die Pflicht betreffend die Meldung über neue Wohnadresse beim Einwohneramt wegfällt (vgl. RRB Nr. 1113/2013 Erw. 7.2 und 8.1). Entscheidend ist das verfügte Nutzungsverbot.