9. Das im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 26. November 2013 verfügte Nutzungsverbot des Büroraumes auf dem Grundstück KTN D.________ in Küssnacht (RRB Nr. 1113/2013, Dispositiv-Ziff. 1, 2. Satzteil) sowie die die Vollstreckungsmassnahmen im Beschluss des Bezirksrates Küssnacht Nr. 222 vom 29. Mai 2013 (Vi-act. I.-01/B14, Dispositiv-Ziff. 3) erweisen sich offenkundig als verhältnismässig. Sie werden vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht gerügt.