15 8. Zusammenfassend hat der Regierungsrat zu Recht erkannt, dass die Umnutzung des Büroraumes in eine 1-Zimmerwohung auf dem Grundstück KTN D.________ in Küssnacht nicht bewilligungsfähig ist und dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht gegeben sind. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.