1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer geniesst keinen auf Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV beruhenden Vertrauensschutz für seine ohne Einholung einer Bewilligung vorgenommene Nutzungsänderung. Dass sich der Mieter beim Einwohneramt an dieser Adresse angemeldet hat, vermag daran nichts zu ändern.