Insbesondere ist unbestritten, dass die Umnutzung des Büroraumes in eine 1-Zimmerwohnung nie bewilligt wurde. Alleine der Umstand, dass die Bewilligungsbehörde erst Jahre nach der Wohnsitznahme durch den Mieter erkannt hat, dass - ohne Einholung einer Bewilligung - eine planungsrechtlich bedeutsame Nutzungsänderungen vorgenommen wurde, berechtigt den Beschwerdeführer nicht zur weiterführenden zonenwidrigen Nutzung. Vielmehr obliegt es der Bewilligungsbehörde von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen (vgl. Erw. 1.2 hiervor).