Im vorliegenden Fall vermag sich der Beschwerdeführer einzig darauf zu berufen, dass seit der Anmeldung des Mieters an der E.________ (KTN D.________) in Küssnacht per 1. Januar 1999 beim Einwohneramt des Bezirks Küssnacht (Vi-act. I.-01/B3) dessen Wohnsitznahme bis zum August 2012 nicht beanstandet wurde. Irgendwelche behördliche Auskünfte oder gar Zusicherungen, auf welche der Beschwerdeführer ein berechtigtes Vertrauen abstützen könnte, werden weder geltend gemacht noch belegt. Insbesondere ist unbestritten, dass die Umnutzung des Büroraumes in eine 1-Zimmerwohnung nie bewilligt wurde.