7. Eine vom Gesetz abweichende Behandlung kommt in Betracht, wenn sich der Rechtsuchende auf den Vertrauensschutz berufen kann. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche behördliche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten (BGE 127 1 36 Erw. 3a; 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen).