Weder drängt sich aufgrund der offensichtlichen Unterschiede eine Gleichbehandlung auf, noch begründet der Umstand, dass eine Ausnahmebewilligung bei besonderen Verhältnissen gesetzlich vorgesehen (vgl. Erw. 5.2 hiervor) und in der Gewerbezone Haltikon erteilt worden ist, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Ausnahmebewilligung für eine mit diesem Projekt absolut nicht vergleichbare Nutzungsänderung.