14 kon führten (Gewerbezone, Gestaltungsplan, Streusiedelung), in keiner Weise mit der vorliegend fraglichen Nutzungsänderung vergleichen lassen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer aus dieser Ausnahmebewilligung etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. Weder drängt sich aufgrund der offensichtlichen Unterschiede eine Gleichbehandlung auf, noch begründet der Umstand, dass eine Ausnahmebewilligung bei besonderen Verhältnissen gesetzlich vorgesehen (vgl. Erw.