den die Gründe genannt, aus welchen der Realisierung von Wohnungen in der Gewerbezone Haltikon zugestimmt worden ist, insbesondere wird darin festgehalten (Bezirksrat-act. 1 lit. B.): - dass für das Areal eine Gestaltungsplanpflicht gilt und im Rahmen der Gesamtbeurteilung Abweichungen von der Normalbauweise zulässig sind [vgl. auch Art. 8 und 116 BauR]; - dass der Weiler Haltikon eine Streusiedlung ist, in der Wohnen und Gewerbe (v.a. Landwirtschaft) eng verzahnt sind; - dass der Zonencharakter der Gewerbezone dem vorliegenden Wohnanteil von 25% an der gesamten Nutzfläche gerade noch eingehalten wird;