Damit hat der Bezirksrat Küssnacht klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht willens ist, auf dem in der Industriezone gelegenen Nachbargebäude eine zonenwidrige Nutzung weiterhin zu dulden, weswegen diesbezüglich a priori kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht. Um sowohl die Gesetzmässigkeit als auch die gleichmässige Rechtsanwendung zu wahren, ist der Bezirksrat Küssnacht angehalten, Art. 83 Abs. 1 BauR auch diesbezüglich seinem Sinne und Zweck entsprechend anzuwenden (vgl. Erw. 4.1 hiervor).