6.1 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer einerseits geltend, im ebenfalls in der Industriezone gelegenen Nachbargebäude wohne seit September 2010 eine asylsuchende Familie, welche kein standortgebundenes und betriebsnotwendiges Personal sei (Bf-act. 19). Andererseits beruft er sich darauf, dass der Bezirksrat Küssnacht Baubewilligungen für drei Wohnungen in der Gewerbezone erteilt habe, obwohl die Standortgebundenheit und die Betriebsnotwendigkeit des Personals verneint worden sei (Bf-act. 20ff.). Daher verlangt er Gleichbehandlung im Unrecht.