ligung erteilt wird. Besondere Umstände, welche eine Ausnahmebewilligung erfordern würden, sind vorliegend nicht erkennbar. Anzufügen ist, dass die angeführte Arbeitszeit von wöchentlich bis zu 100 Stunden - welche gemäss der Beschwerdeschrift dem Regelfall entspricht (Ziff. 25 S. 11) - laut der undatierten