5.3 Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist für den Mieter eine kurze Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort wohl vorteilhaft, insbesondere wenn spezifische Eilaufträge unter Zeitdruck erledigt werden müssen und insofern flexible Arbeitseinsätze verlangen werden (vgl. Erw. 4.2 hiervor). Der Wunsch nach einem möglichst kurzen Arbeitsweg vermag indessen keine Ausnahmesituation zu begründen, sondern entspricht einer optimalen Lösung für den Mieter. Es kann vorliegend weder eine unzumutbare Härte noch ein ungewolltes Ergebnis darin erkannt werden, wenn für eine Wohnung in der Industriezone, deren Standortgebundenheit aus betrieblichen Gründen zu verneinen ist, keine Ausnahmebewil-