Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung ist das Vorliegen einer Ausnahmesituation. Rein wirtschaftliche Gründe oder Absicht, die beste architektonische Lösung zu erreichen oder eine optimale Nutzung des Grundstücks zu erzielen, stellen für sich alleine keine eigentliche Ausnahmegründe dar (vgl. Andreas Baumann, a.a.O., Rz. 2 zu § 67 BauG/AG). Ob die besonderen Voraussetzungen, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen, vorliegen, ist eine Rechtsfrage, welche der freien Überprüfung des Verwaltungsgerichts unterliegt (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 26-31 Rz. 7).