Mithin gebiete sich eine restriktive Zulassung von Wohnnutzung in einer Gewerbezone. Für die Kombination von Wohnen und Arbeiten seien grundsätzlich die (gemischten) Wohn- und Gewerbezonen vorgesehen (vom BGer bestätigt im Urteil 1C_142/2012 vom 18.12.2012 Erw. 4.3.2ff. [nicht publiziert in: BGE 138 I 484]). Gestützt auf diese Rechtsprechung - von der abzuweichen auch der Umstand keinen Anlass bietet, dass sich die vorliegend fragliche Liegenschaft KTN D.________ in der Industriezone befindet - würde der nachgesuchten Nutzungsänderung eines Büroraumes in eine 1-Zimmer-Wohnung somit auch die bereits bestehende Abwartswohnung im 2. Obergeschoss grundsätzlich entgegenstehen.