10 Wohnung pro Gewerbegebäude auch nicht entgegenstehe, wenn der Wortlaut der Baureglementsbestimmung bei einem Gewerbegebäude mit mehreren Gewerbebetrieben die Schaffung mehrerer Wohnungen grundsätzlich nicht ausschliesse. Auf jeden Fall sei es nicht zu beanstanden, wenn ein "Betrieb" im Sinne der Baureglementsbestimmung mit einem Betriebs- bzw. Gewerbegebäude gleichgesetzt werde. Dabei sei unerheblich, ob das Gebäude in Stockwerkeigentum aufgeteilt sei oder nicht.