Eine grössere Anzahl von Wohnungen in einer Gewerbezone sei der Wohnhygiene abträglich und stehe der ungehinderten Entfaltung der Gewerbebetriebe entgegen (EGV-SZ 2002, C 2.3, Erw. 4.4.2). Aus diesen Gründen sei in restriktiver Auslegung der kommunalen Zonenbestimmung für ein Gewerbegebäude grundsätzlich nur eine Wohnung zulässig. In VGE III 2011 186 vom 18. Januar 2012 Erw. 3.5.3 hat das Verwaltungsgericht sodann festgestellt, dass einer Beschränkung auf nur eine