Das Verwaltungsgericht hat in VGE III 2011 48 vom 16. Juni 2011 Erw. 5.2 dem Regierungsrat beigepflichtet, dass beim Bestehen verschiedener Gewerbebetriebe in einem Gebäude nicht für jeden Betrieb eine Wohnung für den Betriebsinhaber oder das für diesen betriebsnotwendige Personal erstellt werden könne. Andernfalls könnten zahlreiche Wohnungen in der Gewerbezone erstellt und diese damit zweckentfremdet werden. Eine grössere Anzahl von Wohnungen in einer Gewerbezone sei der Wohnhygiene abträglich und stehe der ungehinderten Entfaltung der Gewerbebetriebe entgegen (EGV-SZ 2002, C 2.3, Erw.