4.3 Überdies ist festzustellen, dass sich gemäss den Schreiben der Einwohnerkontrolle des Bezirks Küssnacht vom 23. Juli 2012 sowie des Landschreibers des Bezirks Küssnacht vom 6. August 2012 im vorliegend fraglichen Industriegebäude neben diversen bewilligten Werkstätten, Garagen, Arbeits- und Lagerräumlichkeiten sowie einem Vereinslokal im 2. Obergeschoss bereits eine vermietete Abwartswohnung befindet (Bf-act. 24f.). Diese Feststellung wurde vom Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom 9. August 2012 dazu (Bf-act. 26), noch im vorinstanzlichen oder im vorliegenden Verfahren jemals bestritten.