Zusammenfassend erweist sich die Feststellung des Regierungsrates, dass für betriebsnotwendiges Personal keine standortgebundene Wohnung notwendig ist, als zutreffend. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers dazu, sowie auch das bisherige, „freiwillige“ Wohnen des Mieters in den besagten Büroräumlichkeiten oder dessen lange Arbeitstage und Einsätze am Wochenende vermögen daran nichts zu ändern.