Anzufügen ist, dass der Mieter gemäss den Ausführungen in der Verwaltungsbeschwerde vom 21. Juni 2013 wegen nachlassenden Erfolgen und unglücklichen Lebensumständen u.a. auf günstigen Wohnraum angewiesen war und sich gezwungen sah, seine bisherige „Reguläre Wohnung von Auswärts“ aufzugeben und von da an in seinem Büroraum wohnte (vgl. Vi-act. I.-02 S. 7). Aus diesen Angaben ergibt sich klar, dass der Mieter nicht aus betrieblicher Notwendigkeit in den Büroraum seines Unternehmens eingezogen ist, sondern aus finanziellen Gründen und den Lebensumständen.