Soweit der Mieter mit seinem ausgebildeten Schäferhund auf dem Gelände der Liegenschaft KTN D.________ in Küssnacht herumläuft, erscheint diese Präsenz durchaus dazu geeignet, das Sicherheitsempfinden des Beschwerdeführers und weiterer Anstösser zu erhöhen. Indessen ist nicht erkennbar, dass ein regelmässiger Sicherheitsdienst für die Kunststoffcarosseriewerkstatt betriebsnotwendig ist. Ebenfalls keine betriebsnotwendigen Gründe können darin erkannt werden, dass der Beschwerdeführer auf die Mietzinseinnahmen angewiesen ist und dass 9 eine Wohnsitznahme ausserhalb der Werkstatt zwangsläufig mit einem Arbeits-