4.2 Der Feststellung des Regierungsrates, dass der Betriebsvorgang des in der Regel bis zu 24 Stunden dauernden Aushärtens der Kunststoffteile keine dauernde Anwesenheit und Überwachung bedingen, vermag der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegenzuhalten. Es erscheint für den Normalfall durchaus planbar, die Laminierungen der verwendeten Kunststoffgewebe so zu terminieren, dass der Aushärtungsvorgang - welcher sich um ein paar Stunden beschleunigen oder auch verzögern lässt (vgl. Bf-act. 8) - zu einem Zeitpunkt beendet ist, der eine Weiterverarbeitung zur üblichen Arbeitszeit ermöglicht.