der Prüfung der Zulässigkeit von Wohnungen in Gewerbe-/ Industriezonen, sowie zur Auslegung des Begriffes von betriebsnotwendigen Wohnungen für bestimmtes Betriebspersonal wie beispielsweise Hauswarte, Nachtwächter etc.. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen des Regierungsrates verwiesen werden (vgl. auch VGE III 2007 144 vom 30.10.2007 Erw. 2.2; EGV-SZ 2008 B.8.6 Erw. 2.3). Massgebend für die Beurteilung, ob die angestrebte Wohnnutzung des bestehenden Büroraumes zonenkonform ist, ist demnach vorliegend, ob eine dauernde Anwesenheit des Betriebsinhabers am Standort der Kunststoffcarosseriewerkstatt aus betrieblichen Gründen notwendig ist.