4.3f. des angefochtenen Entscheides zum Zweck der Industriezonen (wonach es hauptsächlich darum geht, einerseits Wohnzonen vor Immissionen zu schützen und anderseits der Industrie eine möglichst ungehinderte Entfaltung bei intensiver baulicher Ausnutzung zu gewährleisten), zur Anwendung eines strengen Massstabes bei 8 der Prüfung der Zulässigkeit von Wohnungen in Gewerbe-/ Industriezonen, sowie zur Auslegung des Begriffes von betriebsnotwendigen Wohnungen für bestimmtes Betriebspersonal wie beispielsweise Hauswarte, Nachtwächter etc..