Im angefochtenen Entscheid legt der Regierungsrat unter Hinweis auf seine publizierte Rechtsprechung (EGV-SZ 2002, C.2.3, S. 180ff.) zutreffend dar, dass weder das Bundesrecht, noch das kantonale Recht Bestimmungen enthalten, welche die zulässige Nutzung von Industrie- und Gewerbezonen näher umschreiben, weshalb diesbezüglich den Gemeinden eine erhebliche Entscheidungsfreiheit zukommt (Bf-act. 2, S. 5 Erw. 4.1f.; vgl. VGE III 2010 40 vom 13.2.2013 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Beizupflichten ist auch den Ausführungen des Regierungsrates in den Erw.