4.1 Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG ist Voraussetzung einer Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Das Vorhaben muss mit anderen Worten zonenkonform sein. Massgeblich für die Beurteilung der Zonenkonformität sind die für den jeweiligen Zonentyp geltenden kantonalen und kommunalen Vorschriften (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 22; Urteil des BGer 1C_538/2011 vom 25.6.2012 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Die Liegenschaft KTN D.________ in Küssnacht, auf der C.________ als Alleinunternehmer ohne Personal eine Kunststoffcarosseriewerkstatt betreibt, befindet sich in der Industriezone. Die Industriezone ist für gewerbliche und industrielle