7 Nachdem mit den vorstehenden Erwägungen feststeht, dass die vom Beschwerdeführer ersuchte Nutzungsänderung nicht im Meldeverfahren bewilligt werden konnte, hat der Umstand, dass es der Bezirksrat Küssnacht unterlassen hat, im Sinne von § 75 Abs. 6 PBG resp. Art. 119 Abs. 3 BauR fristgerecht Widerspruch zu erheben, nicht die stillschweigende Bewilligung der gemeldeten Nutzungsänderung zu Folge.