3. Gemäss Art. 83 Abs. 1 BauR sind Wohnungen oder Unterkünfte in der Industriezone nur für standortgebundenes, betriebsnotwendiges Personal zulässig. Bei der nachgesuchten Nutzungsänderung eines bestehenden Büroraumes auf einer in der Industriezone situierten Liegenschaft in eine Wohnung kann die Zonenkonformität der anbegehrten neuen Nutzungsart in dieser Zone nicht zum Vornherein feststehen. Vielmehr erfordert diese Ausgangslage eine konkrete und vertiefte Prüfung der Standortgebundenheit des betriebsnotwendigen Personals, von welchem die Wohnung genutzt werden soll.