Wann genau, in welcher Form und mit welchem Inhalt (vgl. dazu Erw. 1.3 hiervor) die Baukommission Küssnacht den Beschwerdeführer und seinen Mieter über die am 12. Oktober 2012 anberaumte Besichtigung durch den Bausekretär informiert haben, ergibt sich weder aus den Akten noch wird dies vom Bezirksrat Küssnacht dargelegt. Bei dieser Aktenlage sowie aufgrund des aufgezeigten zeitlichen Ablaufs ist eine rechtzeitige Widerspruchserhebung gemäss § 75 Abs. 6 PBG resp. Art. 119 Abs. 3 BauR nicht ausgewiesen. Dies ist indessen vorliegend auch nicht entscheidend, wie nachfolgend dargelegt wird.