2.2 Während der Beschwerdeführer (und wohl auch der Regierungsrat; vgl. Bfact. 2 Erw. 3.2.2) feststellt, die Baukommission Küssnacht habe mit ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2012 (Vi-act. I.-01/B9) die Widerspruchsfrist von 20 Tagen gemäss § 75 Abs. 6 PBG und Art. 119 Abs. 3 BauR verpasst, hält der Bezirksrat Küssnacht dafür, die 20-tägige Frist sei nicht verpasst worden, da der Beschwerdeführer und sein Mieter frühzeitig über den anberaumten Augenschein vom 12. Oktober 2012 informiert worden seien (Vi-act. II.-02).