In der Folge fand am 12. Oktober 2012 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Mieters eine Besichtigung durch den Bausekretär des Bezirks Küssnacht statt (vgl. Vi-act. I.-01/B8; Vi-act. II.-02/Aktennotiz vom 12. Oktober 2012) und die Baukommission Küssnacht teilte dem Beschwerdeführer und seinem Mieter am 10. Dezember 2012 mit, die Umnutzung des Büroraumes in eine 1-Zimmerwohnung könne nicht bewilligt werden, wobei sie ihm das rechtliche Gehör gewährte (Vi-act. I.-01/B9).