Die Umnutzung des bestehenden Büroraumes in eine 1-Zimmer-Wohnung auf dem sich in der Industriezone befindenden Grundstück KTN D.________ in Küssnacht erfolgte gemäss den Ausführungen in der Verwaltungsbeschwerde vom 21. Juni 2013, ohne dass vorgängig um eine entsprechende Bewilligung ersucht wurde, bereits im Jahre 1999 (vgl. Vi-act. I.-02 S. 5). Laut dem Niederlassungsausweis/Schriftenempfangsschein vom 12. Juni 2013 meldete sich der Mieter am 1. Januar 1999 beim Einwohneramt des Bezirks Küssnacht an diesem Standort an (Vi-act. I.-01/B3).