5 Im Baureglement des Bezirks Küssnacht (BauR) vom 1. November 2006 wird in Art. 118 Abs. 2 darauf hingewiesen, dass die Baubewilligung im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren erteilt wird, und dass für geringfügige Bauvorhaben die Meldepflicht genügt. 2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 BauR ist die Industriezone für industrielle und gewerbliche Betriebe bestimmt. Wohnungen oder Unterkünfte für standortgebundenes, betriebsnotwendiges Personal sind zulässig.