SZRS 400.111] vom 2. Dezember 1997). Nach der Regelung der Zuständigkeit (§ 76 PBG), des Baugesuchs (§ 77 PBG), der Auflage, Publikation und Baugespann (§ 78 PBG) wird mit § 79 PBG das vereinfachte Verfahren normiert. Die Bewilligungsbehörde bewilligt kleinere Bauvorhaben oder Änderungen bewilligter Bauvorhaben ohne Auflage und Publikation, wenn das schriftliche Einverständnis der direkten Anstösser und der zuständigen Bewilligungsinstanzen des Kantons und des Bezirks vorliegt (§ 79 Abs. 1 Satz 1 PBG).