1.3 Die Kantone dürfen für bestimmte Bauvorhaben ein vereinfachtes Verfahren vorsehen (sog. kleine Baubewilligung) sowie Kleinstbauten einer blossen Anzeigepflicht unterstellen oder überhaupt von der Bewilligungspflicht ausnehmen, sofern sie keine nennenswerten Einflüsse auf Raum, Erschliessung und Umwelt bewirken (vgl. Urteil des BGer 1C_157/2011 vom 21.7.2011 Erw. 3.1; EJPD/ BRP, Erläuterungen RPG, N. 7f. zu Art. 22 RPG).