4 Zum nachträglichen Baubewilligungsverfahren gehört auch die Prüfung einer nachträglichen Ausnahmebewilligung. Als nachträgliche Ausnahmegründe können grundsätzlich jedoch nur jene Gründe berücksichtigt werden, die auch vor der Erstellung der Baute hätten vorgebracht werden können. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, die der Bauwillige selbst zu vertreten hat, bilden keinen nachträglichen Ausnahmegrund (VGE III 2013 160 vom 18.12.2013 Erw. 3.1; III 2012 42 vom 24.7.2012 Erw. 1.3 je mit Hinweisen u.a. auf Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 140f.).