Wurde eine baurechtlich bedeutsame Nutzungsänderungen vorgenommen, ohne dass vorgängig eine Bewilligung eingeholt worden ist, so erwächst der Bewilligungsbehörde als unmittelbare verwaltungsrechtliche Folge formell rechtswidriger Bautätigkeit die Pflicht, von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen (EGV-SZ 1999 Nr. 45 Erw. 4.1). Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob die formelle Widerrechtlichkeit durch die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung beseitigt werden kann (EGV-SZ 2008 B 8.1 Erw. 2.1; VGE III 2013 160 vom 18.12.2013 Erw.